Mängel und Schäden in der Wohnung - Wer haftet?

Kratzer im Parkett, Flecken an der Wand und es steht ein Auszug bevor. Da kommt schnell die Frage auf, wer die Kosten übernehmen muss. Der Vermieter ist verpflichtet für die meisten Mängel aufzukommen. Doch wofür haftet der Mieter eigentlich selbst? Diese Fragen beantworten wir für Sie hier:

Wann zahlt wer?

Der Vermieter muss sicherstellen, dass die Wohnung dem Mieter in einem einwandfreien Zustand übergeben wird und dieser Zustand sollte auch erhalten werden. Es ist völlig klar, dass bei normaler Nutzung der Wohnung einige Verschleißschäden entstehen, zum Beispiel kleine Beschädigungen an der Fensterfassung, Befestigungsschäden von Schrauben, ein morsches Rohr oder ein etwas abgenutzter Fußboden. Für diese muss der Vermieter aufkommen. Hat der Mieter den Schaden jedoch fahrlässig oder mutwillig verursacht, haftet dieser auch dafür. Das BGB verpflichtet den Mieter mit der Mietsache ordnungsgemäß umzugehen. Zuvor muss dafür im Mietvertrag bestimmt werden, was genau dazu gehört und was nicht. .

Hinweis: Bitte denken Sie daran jeden Schaden sofort bei Ihrem Vermieter zu melden und Sie als Mieter haften auch für Schäden, die Personen aus Ihrem Haushalt an der Mietsache verursachen (z.B. wenn Ihre Kinder die Tapete herunterreißen oder wenn Ihre Gäste ein Fenster kaputt machen).

Was tun, wenn der Vermieter den Schaden nicht behebt?

Wird der Schaden vom Vermieter trotz ordnungsgemäßer Meldung nicht behoben, dann greift das Selbstbeseitigungsrecht. Hier darf der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag geben, doch die Kosten muss in einem solchen Fall der Vermieter tragen oder es wird mit der Miete verrechnet. Und kann ich auch bei Mängeln in meiner Wohnung die Miete mindern? Nachdem Sie dem Vermieter genügend Zeit gegeben haben und dieser seinen Pflichten dennoch nicht nachgekommen ist, haben Sie das Recht die Miete zu mindern oder Schadensersatz zu fordern. Im Falle das Sie nicht sofort sichtbare Mängel, wie etwa Schimmel, in Ihrer Wohnung entdecken, sollten Sie dies auf der Stelle schriftlich melden und auch hier muss dem Vermieter ausreichend Zeit gegeben werden, die Schäden zu beseitigen.

Hinweis: Achten Sie besonders auf solche verdeckten Schäden, wenn Sie ausziehen möchten und melden Sie diese sofort. Sonst besteht die Gefahr, dass der Vermieter Ihnen unsachgemäße Nutzung vorwirft, um anschließend Schadensersatz geltend machen zu können.

Der Vermieter hat zudem die Möglichkeit im Mietvertrag festzulegen, dass der Mieter für bestimmte Renovierungsarbeiten selbst aufkommen muss (z.B. beim Auszug die Wände streichen) oder er kann ihm eine bestimmte Selbstbeteiligung auferlegen (z. B. die Kleinreparaturklausel). Diese Klausel darf sich ausschließlich auf Teile der gemieteten Wohnung beziehen, welche der Mieter direkt oder sehr häufig benutzt, wie etwa Wasserhähne, Schlösser oder Fenster- und Türgriffe.

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, dann können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir beraten Sie gern! Schauen Sie sich doch auch einmal unseren Artikel zum Thema Versicherungen an:

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